Schadet Twitter dem Job?
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Achtung!Surft ein Arbeitnehmer privat im Internet – sei es jetzt auf dem Firmen-PC oder auf einem privaten Gerät – und schreibt gleich­zeitig aber Überstunden auf, so kann dies sofort zur Entlassung aufgrund Vertrauensunwürdigkeit führen.
CAREER NETWORK 04.03.2016

Schadet Twitter dem Job?

Bei der Verwendung privater Geräte am Arbeitsplatz ist es sehr wichtig, bereits vorab klare Regeln festzulegen bzw. zu klären, wer die Kosten im Schadensfall trägt.

Gastbeitrag••• Von Stephan Nitzl

WIEN. Die neuen Medien begleiten einen ständig – auch am Arbeitsplatz ist die Versuchung groß, nachzusehen, was die Freunde gerade treiben, welches „Gezwitscher” die Gemüter erregt oder welche Neuigkeiten es gibt. Da ein Arbeitnehmer aber in seinem Job arbeitsrechtlichen Pflichten unterliegt, stellt sich für viele die Frage: „Kann ein Blick in die Sportnachrichten, eine Nachricht über What's App oder ein kurzer privater Anruf während der Arbeitszeit den Job kosten?”

Aus dem Gesetz lässt sich keine grundsätzliche Erlaubnis auf Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsmittel wie Computer und Telefon ableiten. Daher kommt es vorwiegend auf die Vereinbarung an, die zwischen Arbeitgeber und -nehmer geschlossen wurde. Wurde die Privatnutzung des Internets und des Telefons ausdrücklich gestattet, kann von einer weitreichenden Nutzungsbefugnis ausgegangen werden, wobei es nicht zu einer Vernachlässigung der Arbeitspflicht oder gar zu einem Schaden für den Arbeitgeber durch Viren, kostenpflichtige Seiten, etc. kommen darf.
Es obliegt allerdings dem Arbeitgeber, die private Nutzung grundsätzlich zu untersagen. Schwierig sind die Fälle zu beurteilen, in denen es weder eine ausdrückliche Erlaubnis noch ein Verbot gibt. Nach der Rechtssprechung ist aber das private Internetsurfen, Telefonieren usw. bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in geringem Ausmaß vom Arbeitgeber zu dulden – jedoch nur solange ein zumutbares zeitliches Ausmaß nicht überschritten und die Arbeitspflicht nicht beeinträchtigt wird.

Kein Verbot

Das Internet und die Telefonanlage können – sofern eben kein ausdrückliches Verbot verhängt wurde – in einer nicht störenden Weise privat genutzt werden. Es spricht also nichts dagegen, einen kurzen Blick in den privaten Mailaccount oder auf Facebook zu werfen, die Spielergebnisse der Fußball-EM bzw. sonstige Sportergebnisse nachzusehen oder gelegentlich eine Nachricht zu versenden. Die Nutzung ist aber selbst ohne Verbot durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers beschränkt. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber verpflichtet, während der geschuldeten Arbeitszeit leistungsbereit zu sein und seiner Arbeit nachzugehen.

Das heißt, selbst wenn es kein Verbot gibt, gibt es noch lange keinen Freifahrtsschein zur pausenlosen privaten Nutzung der Telekommunikationsanlagen. Es darf nämlich zu keiner zeitlichen Beeinträchtigung der Arbeit kommen, es dürfen keine erheblichen Kosten entstehen und es dürfen keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken begründet oder eine strafbare Handlung durchgeführt werden.
Problematisch wäre es somit, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. bei der bevorstehenden Fußball-EM ein gesamtes Match via Livestream während der Arbeitszeit ansieht: Weil es ihn davon abhalten würde, seiner Arbeit mit voller Aufmerksamkeit nachzugehen und andererseits aufgrund der benötigten Ressourcen ausufernd wäre. Selbst wenn das hohe Downloadvolumen keine Kosten verursachen würde, besteht die Möglichkeit, dass sich die Downloadgeschwindigkeit auch für andere Arbeitskollegen verringert und daher deren Arbeit beeinträchtigt. Dies müsste der Arbeitgeber keinesfalls dulden, wenngleich hier als Konsequenz in den meisten Fällen nur abgemahnt und nicht sofort fristlos entlassen werden kann.
Bezüglich der Sicherheitsrisiken ist das Downloaden von Filmen selbst bei grundsätzlich erlaubter Privatnutzung problematisch, da einerseits große Datenmengen heruntergeladen werden und es allgemein bekannt ist, dass durch derartige Downloads sehr leicht auch Viren oder Malware mitgeladen werden und dadurch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Systems bzw. Netzwerks des Arbeitgebers akut gefährdet sein könnte.
So wurde die Entlassung eines Mitarbeiters einer Softwarefirma, der täglich rund 1,5 Stunden privat im Internet surfte und Filme im Gesamtvolumen von ca. 23 GB heruntergeladen hat, vom OLG Linz wegen Vertrauensunwürdigkeit als berechtigt angesehen.

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