„Pauschalreise” wird neu definiert
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Neue Hürden Mit Inkrafttreten des neuen Pauschalreisegesetzes gelten neue Regeln für Anbieter von Reiseleistungen. Für Buchungen bis 30. Juni 2018 gilt das neue PRG noch nicht.
DESTINATION Redaktion 16.02.2018

„Pauschalreise” wird neu definiert

Der Konsumentenschutz wird mit 1. Juli schärfer – und Packages werden zu Pauschalreiseangeboten.

WIEN. Österreich hatte auf EU-Ebene zwar nicht zugestimmt – umzusetzen ist die EU-Pauschalreiserichtlinie (PRG) aber trotzdem. Dieser Vorgabe folgend, gelten ab 1. Juli 2018 neue Regeln für Pauschalreisen. Der Konsumentenschutz für Urlauber wird erheblich gestärkt. Auch Kombi-Angebote von Hotels und Pensionen werden strikter reguliert.

Kunden, die ein Zimmer mit Zusatzleistungen wie etwa geführten Wanderungen, Skiliftkarten, Theatertickets oder Wellnessbehandlungen buchen, sind künftig besser abgesichert. Das Recht auf das Erbringen der versprochenen Leistungen bzw. auf eine Entschädigung wird gestärkt – etwa auch für den Fall, dass der Beherbergungsbetrieb pleite geht.
Dafür muss der Wert der vorab dazugebuchten „sonstigen touristischen Leistung” aber 25% des Gesamtbuchungswerts übersteigen. Hoteliers, bei denen solche „Packages” gebucht werden, werden also im kommenden Jahr zum Pauschalreiseanbieter und müssen für eine Insolvenzabsicherung sorgen. Ergänzende Buchungen bei den Beherbergern vor Ort hingegen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Mehr Pflichten für Veranstalter

Die neue Rechtslage, die den Anbietern von Reiseleistungen auch wesentliche vorvertragliche Informationspflichten gegenüber dem Kunden abverlangt als bisher, gilt freilich in erster Linie für Reiseveranstalter und Reisebüros. Dem Konsumenten müssen bis hin zu Rücktrittsrechten alle relevanten Infos aufgelistet werden. Konkret regelt das neue Pauschalreisegesetz beispielsweise, wer für die vertragskonforme Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen haftet, inwieweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Preisminderung bei Mängeln oder einem Insolvenzfall zustehen und ob er gegebenenfalls Anspruch auf Ersatzleistungen hat. Auch unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich ist, findet sich in den Bestimmungen.

Das Pauschalreisegesetz gelte aber nicht für Urlaube, die über Internet-Reiseportale wie Opodo oder Checkfelix individuell zusammengebaut werden, so Verkehrsbüro-Sprecherin Andrea Hansal. „Das ist den meisten im Moment noch gar nicht bewusst”, betont die Geschäftsführerin der Reisebürokette Ruefa, Helga Freund. „Das Pauschalreisegesetz umfasst keine Reisebausteine, die etwa über Buchungsplattformen individuell vom Kunden selbst zusammengestellt und von mehreren Reiseveranstaltern angeboten werden.” Es müssten mindestens zwei Bausteine sein, damit das PRG anwendbar ist.
Künftig gilt zum Beispiel auch die Buchung von Flug und Mietauto als Pauschalreise, und der Veranstalter haftet für nicht oder mangelhaft durchgeführte Leistungen, etwa bei Flugausfällen. (APA/red)

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