Alles, was Recht ist
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DOSSIERS Redaktion 01.03.2019

Alles, was Recht ist

Gesetze und Verordnungen regeln zumeist das Unvermeidliche und können das Leben erleichtern – oder seltsame Blüten treiben.

WIEN. Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in Österreich in den Verkehr setzen, sind zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichtet. Unsere rechtlichen Grundlagen dazu: das Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsverordnung.

In Österreich kann etwa die Altstoff Recycling Austria AG, kurz ARA, alle Verpflichtungen, die Hersteller, Importeure oder Abpacker nach der österreichischen Verpackungsverordnung haben, übernehmen. Zu diesem Zweck wird eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung mit der ARA abgeschlossen und das entsprechende Entpflichtungsentgelt entrichtet. Gemeinsam mit den Partnern sorgt die ARA für die effiziente und kostengünstige Sammlung, Entsorgung und Verwertung der Verpackungen aus Gewerbe, Industrie und Haushalt. Das Ziel ist die Entpflichtung der Kunden.
Die ARA ist Österreichs führendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen und steht im Eigentum von Verpackungsherstellern, produzierender Industrie und Gewerbe sowie des Handels.

Blick zum Nachbarn

Vergleichbar mit unserer ARA ist in Deutschland Der Grüne Punkt. Laut Website hat der Grüne Punkt seit 1990 ein System zur endverbrauchernahen und hochwertigen Verwertung von Verkaufsverpackungen aufgebaut und organisiert.

Um Industrie und Handel von ihrer Rücknahme- und Verwertungspflicht nach der gesetzlichen Verpackungsverordnung zu befreien, baute der Grüne Punkt neben dem öffentlich-rechtlichen ein zweites (duales) Abfallentsorgungssystem auf. Als erstes System weltweit recycelt es seit 1991 gebrauchte Verkaufsverpackungen und gewinnt daraus Rohstoffe für den Wirtschaftskreislauf zurück. Die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH ist der Marktführer der dualen Systeme in Deutschland.

„Die Rache Trittins”

Unsere deutschen Nachbarn werden manchmal als spießige, humorlose Preußen bezeichnet – völlig zu Unrecht: Sie zeugen mitunter von geradezu überbordender Kreativität.

Bereits 1991 wurde vom Deutschen Bundesrat auf Vorschlag des damaligen Bundesumweltministers Klaus Töpfer eine Verordnung verabschiedet, die ein Pflichtpfand für Getränke in Einwegverpackungen vorsah, falls der Mehrweganteil der jeweiligen Getränkeart unter 72% fällt. Jürgen Trittin, der damalige Umweltminister von Niedersachsen, stimmte dagegen.
Nach verschiedenen Ansätzen zur Novellierung der Verpackungsverordnung und einigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trat schließlich am 1. Jänner 2003 unter dem damaligen Bundesumweltminister Trittin (sic!) die Pfandpflicht für Getränke in Einwegverpackungen – umgangssprachlich „Dosenpfand”, in der Branche liebevoll „Trittins Rache” genannt – in Kraft. Es gibt sie bis heute.

Neues Gesetz seit 1.1.2019

Etwas weniger Chuzpe, aber auch reichlich kreativ, die neue gesetzliche Regelung für Letztvertreiber (Handel). Sie sieht Folgendes vor: „Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen ‚EINWEG' darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen ‚MEHRWEG' auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.
Die vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.” Wie gesagt – kreativ.

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