Wohlverhalten als Schreckgespenst
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Info-PflichtDie IDD wird wohl viel Papier bringen: Beratungsprotokolle, Informationsblätter zur Datenverarbeitung, Auftragsdaten­verarbeiter­verträge, Voll­machten und viele mehr.
FINANCENET Redaktion 13.04.2018

Wohlverhalten als Schreckgespenst

„Wenn der Datenschutz mit dem Versicherungsvertrieb” oder: Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht.

••• Von Helga Krémer

SALZBURG/WIEN. Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, kurz DSGVO, in Kraft. Ab 1 Oktober 2018 muss die IDD angewendet werden. Aber der Reihe nach …

Die Angst vor alten Hüten …

Dass die Aufmerksamkeit für die DSGVO so enorm ist, liege ausschließlich an den enorm hohen Strafandrohungen, sagt der Datenschutzrechtsexperte Dietmar Jahnel von der Universität Salzburg: „Bisher hat sich fast keiner für den gesetzlichen Datenschutz interessiert. Erst die hohe Strafandrohung von bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sorgt jetzt dafür, dass die schon länger bestehenden Regelungen auch wahr- und ernst genommen werden.” Dabei wären dem Experten zufolge 80% von dem, was in der neuen EU-Datenschutz- Grundverordnung steht, gar nicht neu – es sei bis dato einfach ignoriert worden. „Jetzt tun alle so, als ob der Datenschutz vom Himmel gefallen wäre. Das Kalkül der EU-Kommission, mit hohen Strafen für mehr Sensibilität beim Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, ist also voll aufgegangen. Das kann man jetzt schon sagen”, so Jahnel.

… wer hat Angst vor der IDD?

Da wäre auch noch die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive/IDD); ihre Umsetzung ist ja verschoben worden, in nationales Recht auf den 1. Juli bzw. ihre Anwendung auf den 1. Oktober. Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln bilden das Herzstück der IDD, aber auch die Weiterbildung gehört dazu. Sie umfasst nicht nur wie bisher die Versicherungsvermittler (Agenten und Makler), sondern auch den Direktvertrieb des Versicherungsunternehmens und dessen Angestellte – auch den Außendienst. Die IDD gilt für jede Form des Vertriebs von Versicherungsprodukten.

Die IDD umfasst daher auch den Internetvertrieb; neu dabei sind nun auch Vergleichsportale, aber nur dann, wenn dort tatsächlich Verträge abgeschlossen werden können. Reine Portale über verfügbare Produkte fallen nicht unter die IDD. Grundsätzlich gilt die IDD für den Versicherungsvertrieb zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht für Großrisiken. Wer oder was Großrisiken sind, entspricht der Definition nach Solvency II.
Wer nun das Zusammentreffen von DSGVO und IDD als Armageddon erkannt haben möchte und sich fürchtet, dem sei die webbasierte Umsetzungsplattform „Fit für 2018” für Versicherungsmakler empfohlen, zur Verfügung gestellt vom Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG in Kooperation mit dem Fachverband der Versicherungsmakler.
Dieses Tool soll als Wegweiser für die richtige Vorgehensweise & Prioritätensetzung zur effizienten und problemlosen Meisterung der bevorstehenden regulatorischen Anforderungen dienen.

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