Auch Privatkopien sind zu vergüten
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Wer privat Werke in seiner Cloud ablegt, schuldet den Urhebern, Produzenten und Künstlern die Speichermedienvergütung.
MARKETING & MEDIA Redaktion 01.04.2022

Auch Privatkopien sind zu vergüten

AKM: Urteil des Europäischen Gerichtshofs schließt Gesetzeslücke bei Speichermedienvergütung.

BRÜSSEL. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor Kurzem ein wichtiges Urteil für die Musikschaffenden und alle Künstlerinnen und Künstler in Österreich und ganz Europa gefällt: Wer privat Werke in seiner Cloud ablegt, schuldet den Urhebern, Produzenten und Künstlern die Speichermedienvergütung. Diese soll jedoch nicht direkt von den Konsumentinnen und Konsumenten, sondern vom jeweiligen Dienst oder als Zuschlag auf das Gerät, mit dem man üblicherweise Zugang zur Cloud hat – also Smartphone, Computer oder Tablet – bezahlt werden.

Lang erwartetes Urteil

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, „weil damit klargestellt ist, dass die Speichermedienvergütung auch in Zukunft das beste System ist, um eine faire Entlohnung für Kunstschaffende sicherzustellen”, so die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger) in einer Aussendung. Entsprechend erfreut zeigt sich Gernot Graninger, Geschäftsführer der austro mechana: „Die Speichermedienvergütung ist eine wichtige Einnahmequelle für Urheberinnen und Urheber, deren Werke viel und gerne genutzt werden. Mit diesem Urteil werden nun endlich auch zeitgemäße Nutzungsarten über die Cloud berücksichtigt.”

Austromechana klagte

Die Klage hatte die austro mechana gegen einen deutschen Anbieter von Clouddiensten für Private eingebracht. In erster Instanz wies das Handelsgericht Wien die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien hatte jedoch Bedenken, ob eine ablehnende Auslegung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes im Einklang mit EU-Recht stünde, und legte daher diese Frage zur Entscheidung dem EuGH vor. Bislang wurde die Speichermedienvergütung nur auf Speicher, die sich in Endgeräten wie Mobiltelefonen, Computern und Tablets befinden, sowie auf Trägermaterialien wie USB-Sticks, CD-R oder Speicherkarten eingehoben. Der zu zahlende Betrag richtet sich grundsätzlich nach der Nutzung und Größe des Speichers und beträgt zwischen einigen Cents für CD-R und wenigen Euro für Computerfestplatten.

Wie und in welcher Höhe die austro mechana die Vergütung nun erlangen darf, hat nun das vorlegende Oberlandesgericht Wien im fortgesetzten Berufungsverfahren zu klären. (red)

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