WIEN. Die Verhandlungen zwischen der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Gewerkschaft GPA fanden in einem KV-Abschluss ein erfolgreiches Ende. Kernpunkte des Kollektivvertrags sind eine Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 3,85% (Inflationsanpassung) sowie eine Regelungen zur Wochenend- und Feiertagsarbeit. Die neuen Regelungen treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
„In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ist es uns gelungen, eine faire Lösung für die Unternehmen der Wiener Werbe- und Marktkommunikation zu finden. Der Abschluss minimal über der Inflation stärkt die Position der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und bleibt gleichzeitig fair gegenüber den Arbeitnehmern“, betont Fachgruppenobmann Jürgen Bauer.
André Reininger, stellvertretender Obmann und Verhandlungsführer der Fachgruppe, ergänzt: „Unsere intensiven Verhandlungen haben sich ausgezahlt. Gerade durch die erweiterte Flexibilität bei Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, konnten wir ein hervorragendes Ergebnis für unsere Mitglieder erzielen.“
Die wichtigsten Änderungen
Die Mindestgrundgehälter sowie Lehrlingsentschädigungen werden um 3,85% erhöht. Auch Tag- und Nächtigungsgelder sowie Nachtarbeitszulagen werden angepasst, um eine Inflationsanpassung zu gewährleisten.
Bei Wochenend- und Feiertagstätigkeiten konnte man ebenfalls eine Einigung erzielen: So dürfen Tätigkeiten, die betrieblichen oder kundenspezifischen Anforderungen entsprechen, nun auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden - um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und die Beschäftigung zu sichern. Dafür gibt es Samstags ab 13 Uhr 50% Zuschlag, Samstag nach nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 100 % Zuschlag.
Verbesserte Anrechnung von Elternkarenz
Außerdem konnten sich die Verhandler auf eine verbesserte Anrechnung von Elternkarenz einigen. So wird die erste Elternkarenz für Geburten ab dem 1. Jänner 2013bis zu 10 Monate als Vordienstzeit angerechnet. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten, jedoch nur bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kollektivvertrags.
Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt: Pro Kind werden bis zu 22 Monate Karenzzeit für maximal zwei Kinder als Vordienstzeit berücksichtigt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten, jedoch nur bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kollektivvertrags.