WIEN. Neues Jahr, neue Regeln: Wie schon in den vergangenen Jahren gibt es auch heuer einige Änderungen in und rund um den Straßenverkehr. So wird 2021 zwar weiterhin der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben finanziell unterstützt und gibt es dafür wie 2020 ein Gesamt-Förderbudget von 46 Mio. € (jenes für 2020 wurde letztlich sogar aufgestockt), allerdings gibt es eine Änderung bei den Förderhöhen pro E-Pkw.
Die Förderung für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine reduziert sich ab dem kommenden Jahr von derzeit noch 5.000 € auf 4.000 € bei reinen Batterie-Elektrofahrzeugen und von 2.500 € auf 2.000 € pro Fahrzeug bei Plug-in-Hybriden.
Neue Anschaffungspreisgrenze
Unverändert bleibt die Förderung für Privatpersonen: Ab Jänner 2021 wird jeder privat angeschaffte E-Pkw mit 5.000 €, jeder Plug-in-Hybrid mit 2.500 € bezuschusst.
Für Privatpersonen ändern sich allerdings die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung: Die aktuell noch bestehende Diskrepanz in den Fördervoraussetzungen zwischen Privatpersonen und Betrieben wird ab 2021 beseitigt. Die Brutto-Anschaffungspreisgrenze wird bei Privatpersonen von derzeit maximal 50.000 € auf 60.000 € angehoben, wodurch ab dem kommenden Jahr für Private wie auch für Betriebe dieselbe Anschaffungspreisgrenze gilt.
Infrastruktur-Förderung
Ändern werden sich auch die Voraussetzungen zur Beantragung der Förderung für private E-Ladeinfrastruktur: War bislang zum Erhalt der Förderung für eine private Ladestation noch der gleichzeitige Kauf eines E-Pkw notwendig, kann seit Beginn des Jahres 2021 der Bonus für private E-Ladeinfrastruktur unabhängig von der Anschaffung eines E-Pkw beantragt werden. Man benötigt somit zum Erhalt der Ladeinfrastruktur-Förderung in Zukunft nicht mehr den gleichzeitigen Kauf eines E-Pkw.
Warner für alle Gurte Pflicht
Neuerungen bringt das Jahr 2021 zudem im technischen Bereich, zum Beispiel bei den Gurtwarnern.
„Seit 2014 ist ein Warnsystem für nicht angelegte Sicherheitsgurte für den Fahrersitz verpflichtend vorgeschrieben. Zukünftig muss es an allen Vorder- und Rücksitzen der Klassen M1 und N1 und allen Vordersitzen aller anderen Klassen verpflichtend eingebaut werden”, erklärt Friedrich Eppel, stellvertretender Leiter der ÖAMTC-Technik. In der EU-Verordnung 2019/2144 wurde festgelegt, dass seit 1. September 2019 keine Typisierung neuer Fahrzeugmodelle und ab 1. September 2021 keine Neuzulassung von Fahrzeugen ohne diese Warnsysteme erlaubt ist.
Nur mit Hörfunk-Empfang
Bereits seit vor dem Jahreswechsel müssen bestimmte Fahrzeugklassen über einen Hörfunk-Empfang verfügen; konkret schreibt die EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vor, dass in allen neu zugelassenen Fahrzeugen der Klasse M seit 21. Dezember 2020 ein Empfänger eingebaut sein muss, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk (wie beispielsweise DAB+) ausgestrahlt werden, ermöglicht. (red)