WIEN. „Was viele Ein-Personen-Unternehmen (EPU) hinsichtlich der Registrierkassenpflicht nicht wissen”, so Werner Braun, Geschäftsführer von Moore Stephens City Treuhand, „ist: Sie können mit Ende des ersten Quartals erst einmal durchatmen.” Zahlreiche Vierteljahreszahler bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) müssten frühestens ab 1. Juli 2016 eine Registrierkasse besitzen und nicht schon wie vielfach angenommen per 1. Mai 2016.
Für die Registrierkassenpflicht ist der Umsatz 2016 maßgeblich. Werden die relevanten Umsatzgrenzen im ersten Quartal 2016 nicht erreicht, dann kann man mit der Anschaffung einer Registrierkasse warten.
Es gilt der viertfolgende Monat
Die Grundlagen: Übersteigen die Umsätze eines Unternehmens im vorhergehenden Kalenderjahr die Grenze von 30.000 €, dann müssen sie ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt einreichen. Alle Unternehmen, deren Umsätze 100.000 € überschritten haben, müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung jedoch monatlich bekannt geben.
Da viele Einzelunternehmer ihre UVA nur quartalsweise durchführen und im ersten Quartal unter den relevanten Umsatzgrenzen liegen, verschiebe sich demgemäß die Registrierkassenpflicht entweder auf Juli oder sogar auf Oktober 2016.
„Die verpflichtende Nutzung der Registrierkasse besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden”, erklärt Braun. „Wird die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise gemacht und wird damit die Umsatzgrenze im März 2016 erreicht, dann besteht die Registrierkassenpflicht ab Juli 2016. Wird sie hingegen erst im Juni erreicht, dann verschiebt sich die Registrierkassenpflicht auf Oktober 2016.” Alle Unternehmen wiederum, die schon ab Jänner 2016 die relevanten Umsatzgrenzen von 15.000 € und mehr als 7.500 € Barumsätze erreicht haben, müssten schon ab Mai 2016 eine Registrierkasse nutzen. (red)