Winterliche Pflichten
© APA/EXPA/Johann Groder
Im Ortsgebiet sind Hauseigentümer zur Schneeräumung in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtet.
FINANCENET REAL:ESTATE Redaktion 22.11.2019

Winterliche Pflichten

Für Immobilien gibt es diverse vorgeschriebene Maßnahmen bei niedrigen Temperaturen – und die kommen sicher.

WIEN. In den Bedingungen der Haushalts- und Eigenheimversicherungen sind Pflichten verankert, die der Versicherungsnehmer ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu ­halten.

„Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheim­besitzer diese Vorkehrungen und Maßnahmen beachten”, rät ­Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstands der D.A.S. Rechtsschutz AG. Bei Wasserleitungen z.B. lassen sich Schäden vermeiden, indem die Leitungen in den gefährdeten Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. Loinger: „Falls diese vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicherung bei Schäden die Leistung verweigern.”
Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern”, so Loinger.

Von Dächern und Lampen

Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. „Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen. Bereits vorhandene Risse in der Fassade sollten auch noch vor dem ersten Frost ausgebessert werden. Zusätzlicher Wassereintritt kann den Schaden deutlich erhöhen”, erklärt Loinger.

Im Winter erhöhen schlecht beleuchtete Wege das Unfallrisiko deutlich. Loinger: „Wir raten dazu, die Beleuchtung rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren.” Beim Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer gut verschlossen sein, um Einbrüche zu vermeiden.
Wird ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen.” Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. Loinger: „Dafür reicht normalerweise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeckung aus.” (pj)

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