Ausnahmen und Auffälligkeiten
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Rückgabe Das Bundesministerium für Klimaschutz reagierte auf Fragen in Sachen Mehrwegquote.
RETAIL Redaktion 07.12.2023

Ausnahmen und Auffälligkeiten

Das Gesetz zur Mehrwegquote lässt einige Fragen offen. medianet hat diese dem Ministerium gestellt.

••• Von Georg Sohler

WIEN. Das Abfallwirtschaftsgesetz soll unter anderem regeln, wie der Handel mehr Mehrweg anbietet. Was Mehrweggebinde sind, ist laut Anfrage an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie so geregelt, „dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht”. Das würde schon einen zweimaligen Umlauf umfassen. Doch das ist nicht die einzige Frage.

Definition der Getränke

medianet wollte weiters wissen, wie es zur Definition der Getränkegruppen – beispielsweise sind Milchmischgetränke ausgenommen – kam. Die Antwort: „Die genannten Getränkekategorien wurden auf Basis der Nachhaltigkeitsagenda für Getränkeverpackungen (WKO) präzisiert. Milchmischgetränke sind ein sehr großes Feld (vom Joghurtdrink bis zum Caffè Latte) in denen es noch kaum Mehrwegabfüller bzw. -angebot gibt. Aus diesem Grund wurden diese ausgenommen.”

Was nicht dauerhaft im Geschäft gelistet ist, ist ebenso nicht von der Quote erfasst. Mit der Möglichkeit, Wochen- und Saisonartikel („Saisonartikel sind Produkte, die insgesamt im Jahr höchstens sechs Wochen angeboten werden und Wochenartikel werden im Rahmen von Aktionen höchstens eine Woche in Filialen angeliefert”) auszunehmen, erleichtere man zudem die „Erfüllung der Meldeverpflichtung”.
Auf der vorangegangenen Seite wird auch die Frage aufgeworfen, warum eine Palette mit beispielsweise 2.000 einzelnen Dosen angebotsseitig so viel zählt wie eine einzelne Mehrwegflasche. Die Hypothese: Befinden sich in einer Filiale eine Palette Bier und eine einzige Mineralwasserflasche, beträgt das Angebot 50%. „Bei der Angebotsquote ist jedes Produkt ein Artikel, egal wie viele davon im Regal stehen oder verkauft werden”, heißt es vonseiten des Ministeriums mit folgendem Verweis dazu: „Die Mehrwegquote kann entweder als Prozentquote der angebotenen Artikel oder als Absatzquote des verkauften Getränkevolumens erfüllt werden.”

Die große Ausnahme

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass Wasser, Saft und alkoholfreie Getränke in Einwegverpackungen sowie Einwegdosen bis inklusive 0,5l nicht berücksichtigt werden. Diese Getränkekategorien sind ausgenommen, da diese „in den meisten Fällen unterwegs (‚on-the-go') konsumiert werden.” Da das Getränk somit längere Zeit getragen werde, spiele für die Konsumenten das Gewicht der Verpackung bei der Kaufentscheidung eine Rolle: „Deshalb ist das Angebot an Mehrweggetränkeverpackungen, die aus Glas sind, in diesem Segment im Lebensmitteleinzelhandel noch nicht ausreichend vorhanden (anders als in der Gastronomie, wo der Gast vor Ort konsumiert)” und daher „werden diese Kleingebinde bis einschließlich 500 ml aus Kunststoff oder Metall, die ab 1. Jänner 2025 gemäß §14c jedenfalls dem Einwegpfand unterliegen werden, von der Berechnung der Mehrwegquote ausgenommen”. Bier sei nicht enthalten, weil es nicht on-the-go konsumiert werde.

Saftige Strafen

Die geordnete Sammlung und ein gesichertes Recycling sind laut BMK durch das Einwegpfand gesichert: „Erfahrungsgemäß gibt es in Einwegpfandsystemen wesentlich mehr Rückgabestellen, weshalb eine ordnungsgemäße Sammlung zusätzlich erleichtert und Littering effektiv verhindert wird.” Kontrolliert wird alles vom BMK als zuständige Behörde – die auch saftige Strafen ausspricht: „Bei Nichteinhaltung sind Verwaltungsstrafen möglich, deren Höhe nach der Unternehmensgröße bzw. der Filialanzahl differenziert (bis zehn Filialen max. 4.500 €, über 500 Filialen bis max. 100.000 €).”

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