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© Lukas Pelz

BDO-Bilanzrechtsexperte Karl Stückler erläutert die korrekte Bilanzierung von staatlichen Corona-Zuschüssen.

Redaktion 18.12.2020

Bilanzierung von Corona-Zuschüssen

Zum Jahreswechsel stellt sich für viele Unternehmerinnen und Unternehmer in Österreich die Frage, ob bzw. inwieweit Covid-19-Zuschüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2020 bilanziert werden dürfen oder sogar müssen.

WIEN. Seit Ausbruch der Covid-19-Krise werden viele Unternehmen durch eine Vielzahl an öffentlichen Zuschüssen unterstützt. Bei näherer Betrachtung ist die Zielsetzung dieser Maßnahmen unterschiedlich. Sie dienen unter anderem der Kompensation des Umsatzausfalls (z.B. Umsatzersatz), der Abdeckung von (voraussichtlichen) Aufwendungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Covid-19-Kurzarbeit) oder der Finanzierung zukünftiger Investitionen (Covid-19-Investitionsprämie).

Von Gesetzes wegen haben die Unternehmen auf die genannten Maßnahmen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Dies hat Auswirkungen auf die Bilanzierung der Zuschüsse im Jahresabschluss der Unternehmen. Denn ohne Rechtsanspruch auf den Zuschuss ist eine Bilanzierung grundsätzlich erst dann möglich, wenn die sachlichen Voraussetzungen am Bilanzstichtag erfüllt sind und der Zuschuss spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Aufzahlungsvorbehalt bewilligt wurde. „In der Praxis würden diese strenge Sichtweise häufig dazu führen, dass die Zuschüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2020 (noch) nicht als Forderung bilanziert werden dürfen“, gibt BDO- Bilanzrechtsexperte Karl Stückler zu bedenken.

Der VfGH hat bereits am 22.7.2020 festgehalten, dass die Covid-19-Hilfsmaßnahmen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien gewährt werden müssen, und sprach den betroffenen Unternehmern unter Bezugnahme auf die Fiskalgeltung der Grundrechte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu.

„Ob daraus auch für Zwecke der Bilanzierung der Covid-19-Zuschüsse ein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, wurde in Fachkreisen diskutiert“, so Stückler. In der im Dezember 2020 veröffentlichten Covid-19-Fachinformation des AFRAC (Austrian Financial and Reporting and Auditing Commitee) wird dies so interpretiert. Demnach müssen für den Ansatz einer Forderung aber sowohl die
• sachlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag erfüllt als auch

• der Antrag bis zur Aufstellung des Abschlusses gestellt worden sein oder

• nach der Aufstellung des Abschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden.

Das Vorliegen einer Bewilligung der Förderung stellt hingegen kein Kriterium dar. Die Forderung darf allerdings nur in jener Höhe aktiviert werden, in der die dem Zuschuss zugrunde- liegenden Kosten bzw. Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag tatsächlich angefallen sind. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist darüber hinaus zu prüfen, ob aufgrund der Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Covid-19-Zuschusses eine Rückzahlungsverpflichtung zum Bilanzstichtag wahrscheinlich oder der Fördertopf womöglich bereits ausgeschöpft ist. In diesem Fall ist eine bereits aktivierte Forderung wertzuberichtigen. Bei bereits erfolgter Auszahlung der Förderung ist eine Rückstellung zu passivieren, bei tatsächlichem Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit auszuweisen.

„Für die Art der Darstellung im Jahresabschluss ist der Zweck des Zuschusses ausschlaggebend“, so Karl Stückler. Daher ist die Covid-19-Investitionsprämie über die Nutzungsdauer der Investition zu verteilen; die dafür erforderliche Abgrenzung in der Bilanz ist grundsätzlich nach der Bruttomethode (d.h. Ausweis als Sonderposten nach dem Eigenkapital) darzustellen; die Nettomethode (d.h. Saldierung der Abgrenzung mit den Anschaffungskosten der Investition) ist auch zulässig. In der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) sollte die Auflösung der Abgrenzung als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen ausgewiesen werden.

Die Covid-19-Kurzarbeitshilfe deckt Personalaufwand ab, weshalb in der GuV grundsätzlich der Ausweis als offener Korrekturposten zum Personalaufwand empfohlen wird. Demgegenüber beziehen sich sowohl der Fixkostenzuschuss als auch der Umsatzersatz auf eine Vielzahl von Aufwendungen, weshalb ein Ausweis in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen sachgerecht ist. Decken die Zuschüsse auch zukünftige Aufwendungen ab, ist eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. „Eine einheitliche Darstellung der Zuschüsse im Jahresabschluss ist jedenfalls zu begrüßen, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verbessert wird“, fasst Bilanzrechtsexperte Karl Stückler zusammen. (red)

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