Die Faust des Gesetzes im Nacken
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FINANCENET Reinhard Krémer 11.05.2018

Die Faust des Gesetzes im Nacken

Eine Studie von WU-Professor Robert Kert prüft die ­Praxistauglichkeit des Unternehmensstrafrechts.

••• Von Reinhard Krémer

WIEN. Seit dem Jahr 2006 macht es ein Unternehmensstrafrecht in Österreich möglich, nicht nur „natürliche Personen” wie eine Führungskraft und Mitarbeiter, sondern auch ein Unternehmen selbst strafrechtlich zu belangen.

Robert Kert, Professor am WU-Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht, checkte die Praxistauglichkeit.

Paradigmenwechsel

Denn lange Zeit galt es als ein Grundsatz des Strafrechts, dass nur natürliche Personen strafrechtlich belangt werden konnten.

Dies bedeutete in der Praxis: Bei strafrechtlichen Verstößen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern, die beispielsweise bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Auftrag des Unternehmens massiv die Umwelt verschmutzten, konnten nur die betreffenden Personen selbst bestraft werden, obgleich sie im Auftrag und möglicherweise zum Vorteil des Unternehmens handelten. Mit der Einführung des Unternehmensstrafrechts sollte hier für mehr Gerechtigkeit gesorgt werden.

Zusammenhänge prüfen

„Mangelhafte Organisation oder unredliche Geschäftspraktiken können einem Unternehmen durchaus vorgeworfen werden”, so Kert; „damit ein Unternehmen allerdings bestraft werden kann, muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Handlung des Menschen und dem Unternehmen bestehen.”

Nach dem österreichischen Recht können strafbare Handlungen sowohl von Entscheidungsträgern als auch von Mitarbeitern zur Strafbarkeit des Unternehmens führen. Die Tat muss außerdem zum Vorteil des Verbandes begangen oder es müssen Pflichten des Verbandes verletzt worden sein.
Bei Verurteilung drohen den Unternehmen Geldbußen bis zu 1,8 Mio. € – gerade für Großkonzerne aber verhältnismäßig wenig und leicht verkraftbar.

Strafmaß erhöhen

Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass das Unternehmensstrafrecht vielfach eine positive Wirkung erzielt. „Das Unternehmensstrafrecht dient in erster Linie der Prävention. Unternehmen sollen Organisationsstrukturen und Sicherheitssysteme schaffen, die die Begehung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus verhindern”, so Kert. Und weiter: „Die Angst vor einer Verurteilung und dem dadurch entstehenden Imageschaden ist bei vielen Unternehmen so groß, dass sie schon frühzeitig passende Compliance-Maßnahmen setzen.” Kert spricht sich jedoch für eine Vereinfachung der Berechnung und eine deutliche Erhöhung der Geldbußen aus, um auch Unternehmen, die nicht von sich aus bereit sind, sich rechtskonform zu verhalten, mit effektiven Sanktionen belegen zu können.

Die derzeit vorgesehenen Geldbußen könnten von großen Unternehmen „aus der Portokasse” bezahlt werden, so Kert. Für wesentlich hält er eine Ausweitung der diversionellen Möglichkeiten im Unternehmensstrafrecht, also eines Verzichts auf ein förmliches Strafverfahren bei Erfüllung bestimmter Maßnahmen.

Beaufsichtigung angedacht

Verfahren gegen Unternehmen sollten eingestellt werden können, wenn Unternehmen bestimmte Auflagen einhalten. „Zu denken wäre etwa an die Leistung einer Schadensgutmachung an die Opfer oder Auflagen zur Umstrukturierung und zur Errichtung interner Sicherungssysteme”, sagt der Experte.

Auch im Falle einer Verurteilung des Verbandes wäre verstärkt an konkrete Weisungen und eine entsprechende Beaufsichtigung der Unternehmen zu denken, damit diese organisatorische und personelle Maßnahmen setzen, um entsprechende Mängel in der Unternehmensorganisation zu beheben.

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