Die Tribute von Blümel – was heuer noch fällig ist
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FINANCENET Redaktion 04.12.2020

Die Tribute von Blümel – was heuer noch fällig ist

Deloitte sagt, was Betriebe vor dem Jahreswechsel in puncto Steuer unbedingt noch erledigen sollten.

••• Von Reinhard Krémer

Heuer gab es viele steuerliche Neuerungen, die Betriebe beachten sollten, meinen die Experten von ­Deloitte Österreich in einer aktuellen Empfehlung.

„Vor allem die neuen Investitionsförderungen sind aus Steuersicht interessant. Außerdem sollte man in der aktuellen Krise die Liquiditätsplanung im Auge haben”, erklärt Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich.
Dennoch warnt der Experte: „Jetzt sollten nur betriebswirtschaftlich wirklich sinnvolle Investitionen getätigt werden. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit Förderungen und Abschreibungsmöglichkeiten nur zum Teil kompensiert werden kann.”

Degressive Abschreibung

Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, gilt es, eine Neuerung zu beachten: Erstmals kann heuer bei Anschaffungen alternativ zur linearen Abschreibung auch steuerlich eine degressive Abschreibung von bis zu 30% geltend gemacht werden.

Damit die degressive Abschreibung sich bereits im Jahr 2020 auf das steuerliche Ergebnis auswirkt, muss die Anschaffung nach dem 30.06.2020 und die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2020 erfolgen. Heuer kann aber maximal eine Halbjahresabschreibung von 15% der Anschaffungskosten erfolgen. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren ist weiterhin die lineare Abschreibung zu empfehlen.

Beschleunigte Abschreibung

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5% oder 1,5%, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein nach dem 30.06.2020 angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5% im Jahr 2020 abgeschrieben werden.

Covid-19-Investitionsprämie

Für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 7% über den AWS-Fördermanager beantragt werden; kann die Investition den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science zugeordnet werden, erhöht sich der Zuschuss auf 14%. Das First-Come-First-Serve-Prinzip wurde aufgehoben, sodass alle Anträge bis zum 28.2.2021 bedient werden. Daher ist jetzt die richtige Zeit, um den Antrag für die Investitionsprämie gut durchdacht vorzubereiten.

Verlustrücktrag

Zahlreiche Betriebe werden 2020 durch die Folgen der Coronakrise Verluste erleiden. Diese Verluste können erstmals durch die neu geschaffene Covid-19-Rücklage und den Verlustrücktrag in das Steuerjahr 2019 und teilweise sogar in das Steuerjahr 2018 vorgezogen werden. Durch die vorgezogene Verlustberücksichtigung kann die Steuerbelastung der Vorjahre nachträglich reduziert werden. „Wenn die Veranlagung für 2019 noch nicht gemacht wurde, kann auch für 2019 eine nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgen”, sagt Wilfried Krammer.

Kleinunternehmergrenze

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit; die Umsatzgrenze dafür liegt im Jahr 2020 bei 35.000 €. Die Umsatzgrenze stellt auf die Nettoumsätze ab. Unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 20%, können daher Bruttoumsätze von bis zu 42.000 € erzielt werden, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 15% innerhalb von fünf Jahren hat keine negativen Auswirkungen. „Aber Vorsicht: Wird diese Toleranzgrenze von 15 Prozent im Jahr 2020 dennoch überschritten, unterliegen alle in diesem Jahr bereits erbrachten Umsätze der Umsatzsteuer. Rechnungen müssen korrigiert und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Das mögliche Überschreiten der Umsatzgrenze sollte daher bereits jetzt geprüft und Umsätze gegebenenfalls in das Jahr 2021 verschoben werden”, empfiehlt Krammer.

Bilanzen & Liquiditätsplanung

Auf der Agenda stehen zum Jahresende auch bilanzsteuerrechtliche Themen und das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen.

Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2021 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden; dabei dürfen bei den Finanzbehörden und der Österreichischen Gesundheitskasse gestundete Beiträge nicht vergessen werden. Unternehmer sollten aktiv auf die Behörden zugehen und Zahlungspläne vereinbaren.
„Unternehmen sollten sich jetzt mit der Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien auseinandersetzen. Nun ist auch der geeignete Zeitpunkt, um sich mit der Rückvergütung von Energieabgaben zu befassen”, sagt Krammer.

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