••• Von Helga Krémer
WIEN. Ab 25. Mai ist die DSGVO anzuwenden und mit dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 gibt es bereits eine Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG). Allem Geschrei zum Trotz enthalte das neue Gesetz Rechtsexperten EY Laws zufolge nur eine wesentliche Neuerung: die Straffreiheit des Managements bei Bestrafung des Unternehmens. Die übrigen Anpassungen seien auch eher kosmetischer Natur und würden die bisherige Rechtslage kaum ändern, heißt es bei EY Law.
Nicht auf die leichte Schulter
Auch Andreas Schütz, Datenschutz-Experte bei der internationalen Anwaltssozietät Taylor Wessing, warnt: „Ein Freibrief für Datenschutzverstöße ist die Novelle keinesfalls!” Sie bringe zwar für Unternehmer einige Erleichterungen – Sammelklagen und anderen konsumentenschutzrechtlichen Instrumenten und Verfahrensmöglichkeiten werde weiterhin kein Platz einräumt; auf die leichte Schulter sollte man die DSGVO laut Schütz dennoch nicht nehmen.
Für Schütz ist das nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen der Datenschutzbehörde, zuerst abzumahnen und erst in Wiederholungsfällen zu strafen, keinesfalls eine Überraschung: „Es steht dies im Einklang mit der durch die DSGVO vorgegebenen ‚Verhältnismäßigkeit'. Nach unserem Dafürhalten würde dies jedoch nicht auf einen Ersttäter zutreffen, der etwa bewusst und vorsätzlich schwere Verstöße gegen Datenschutzvorschriften durchführt.”