Kommentar ••• Von Dinko Fejzuli
VERTANE CHANCE. Kürzlich musste sich der EuGH mit drei wichtigen Fragen zu den ungeliebten Cookies im Netz beschäftigen: Erstens: Reicht für die Cookie-Einwilligung ein vorausgewähltes Kästchen aus? Zweitens: Spielt es eine Rolle, ob Cookies personenbezogene Daten enthalten? Und drittens: Welche Mindestinformationen gehören eigentlich in die „Cookie-Hinweise”?
Der EuGH hat nun entschieden, dass vorausgewählte Kästchen nicht ausreichen, es hier also eine aktive Mitwirkung des Users benötigt, und das Kästchen nicht von vornherein auf „Ja” gestellt werden darf.
Ob Cookies personenbezogene Daten sind, spielt dabei übrigens keine Rolle. Und das Gericht stellte zudem fest, dass zu den Mindestinformationen in Bezug auf das Sammeln von personenbezogenen Daten beim Surfen neben der allgemeinen Datenschutzerklärung auch die „Funktionsdauer” der Cookies gehört sowie ein Hinweis, wer konkret Zugriff darauf hat.
Rechtlich ist das nun geregelt. Doch was bleibt, ist die Frage, warum es hier überhaupt einer juristischen Auseinandersetzung bedurfte – diese Frage ist leicht zu beantworten: Weil Cookies und alles, was mit dem Sammeln von personenbezogenen Daten von Internet-Usern im Netz zu tun hat, unbeliebt ist und mit genereller Skepsis belegt ist.
Ich werde digital von einem Kaminofen verfolgt
Der Grund dafür liegt darin, dass den Usern bis heute niemand vernünftig erklärt hat, dass in Wahrheit keine Leistung im Netz – in diesem Fall der Content – gratis ist und man dafür eben mit einen persönlichen Daten „bezahlt”.
Hinzu kommt, dass man es in der digitalen Werbeindustrie noch immer nicht überall verstanden hat, diese Daten, die da generiert werden, dann auch vernünftig zu nutzen, statt User mit vermeintlich individuell angepassten Werbebotschaften regelrecht zuzumüllen.
Ich weiß ein Lied davon zu singen: Kürzlich suchte ich einem Kaminofen im Netz. Seitdem werde ich beim Surfen nun von keramischen Wärmequellen jeglicher Art regelrecht verfolgt.