Ethik-Senat steht
© ÖWR
ÖWR-Präsident Michael Straberger mit den Mitgliedern des Ethik-Senats: Paul Pichler, Dagmar Lang und Wolfgang ­Buchner (nicht im Bild, aber ebenfalls im Senat sind Univ. Prof. Bernadette Kamleitner und Univ.Prof Heinz Wittmann).
MARKETING & MEDIA Gianna schöneich 11.11.2016

Ethik-Senat steht

Der Österreichische Werberat richtet mit dem Ethik-Senat ein eigenes Berufungsgremium ein.

••• Von Gianna Schöneich

WIEN. Einen weiteren Schritt zur Qualitätssicherung setzte der Österreichische Werberat (ÖWR) nun mit der Einrichtung eines Ethik-Senats. „Die Etablierung eines Berufungs-Senats war schon lange geplant”, erklärt ÖWR-Präsident Michael Straberger. Besonders erfreulich, so Straberger weiter, sei die prominent Besetzung dieses Gremiums. So konnten Univ. Prof. Bernadette Kamleitner (Ins­titutsvorstand Marketing and Consumer Research – WU-Wien), Dagmar Lang, MBA (Hrsg./GF Manstein-Zeitschriften-Verlag), Univ.Prof. Heinz Wittmann (Jurist; Hrsg. der Zeitschrift Medien und Recht), Wolfgang Buchner (Rundfunkjurist; ehem. Personalchef des ORF) sowie Paul Pichler (Rechtsanwalt – Kanzlei Paul Pichler) als Mitglieder gewonnen werden.

Die Aufgaben

Der Ethik-Senat ist als unabhängiger Berufungs-Senat zur Überprüfung der Urteils-Sprüche des Österreichischen Werberats bestellt. Mit anderen Worten: Wird ein Unternehmen durch eine Entscheidung der Werbe­räte und Werberätinnen aufgefordert, seine Werbemaßnahme einzustellen („Stopp-Entscheidung des Werberats”), kann es gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Dieser Einspruch langt beim Ethik-Senat ein und muss innerhalb von drei Werktagen bearbeitet werden.

Einspruchsmöglichkeit

„Wichtig ist, dass wir Unternehmen die Möglichkeit einräumen, gegen eine Stopp-Entscheidung unserer Werberäte und Werberätinnen argumentieren zu können”, erklärt Straberger.

Doch eines ist dabei zu beachten: „Um ein Gremium dieser Ranghöhe und Experten überzeugen zu können, bedarf es weit mehr als standardisierter Floskeln und Inhalte. Fakten, wissenschaftliche Erkenntnisse oder auch Marktforschungs­zahlen sind jedem Einspruchwerber anzuraten.”

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