WIEN. Gerade erst im April sorgte die Europäische Kommission für Zuversicht bei international agierenden Händlern: Sie leitete Untersuchungen gegen die am 1. Jänner 2019 in Kraft getretene slowakische Retail-Sondersteuer von 2,5% ein; damit einher ging ein vorläufiger Stopp der Steuer.
Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) stellt nun überraschend ein handelsunfreundliches Gegengewicht dar. Eine 2016 in Polen eingeführte, umsatzbasierte und progressiv ausgestaltete Einzelhandelssteuer wurde 2017 von der Europäischen Kommission für rechtswidrig erklärt. Begründung: Diese Steuer sei eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe.
Diesbezüglichen Beschlüsse wurden allerdings nun vom EuG für nichtig erklärt; Grund: Rechtsfehler der Kommission bei der Ermittlung des Sachverhalts.
Die Entscheidung, ob die polnische Einzelhandelssteuer rechtswidrig ist oder nicht, bleibt somit offen. „Wir hoffen, dass durch die Entscheidung des EuG und die dadurch aufkeimende Unsicherheit nicht noch weitere Länder ermutigt werden, ähnliche diskriminierende Steuern einzuführen”, sagt dazu Frank Hensel, Vizepräsident des Handelsverbandes. (red)