Gut gemeint
© Wolfgang Voglhuber
Birgit Kronberger & Rainer Kraft, die Geschäftsführer von VP – Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung.
CAREER NETWORK Redaktion 17.06.2022

Gut gemeint

Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung besteht seit 1. Jänner 2022. Die Probleme waren vorhersehbar.

Gastkommentar ••• Von Birgit Kronberger und Rainer Kraft

ROHRBACH. Eigentlich wollte der Gesetzgeber mit der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung einen Motivationsanreiz für Unternehmen schaffen. Vorweg: Die Befreiung von Gewinnbeteiligungen gilt nur für die Lohnsteuer, nicht aber für die Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung. Die Steuerfreiheit ist neben der Pro-Kopf-Beschränkung (3.000 € jährlich) insgesamt mit dem Vorjahresgewinn des Unternehmens begrenzt. Damit kommt beim Arbeitnehmer, abhängig von der Einkommenshöhe, spürbar mehr Netto vom Brutto an, für das Unternehmen selbst ergibt das hingegen keine unmittelbare Abgabenersparnis.

Dass so das Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeitergewinnbeteiligung zu nutzen, verringert wird, ist nachvollziehbar. Die Gewinnbeteiligung darf auch nicht anstelle des gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Die Art und Weise der Berechnung der Gewinnbeteiligung ist Sache des Unternehmens, allerdings muss an objektivierbare Erfolgsgrößen (Umsatz, Gewinn, Deckungsbeitrag …) angeknüpft werden.
Was ist „objektivierbar”? Eine besondere Hürde für die Unternehmen beginnt damit, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder genau abgegrenzten Arbeitnehmergruppen zu gewähren ist. Also beispielsweise allen Arbeitern oder Angestellten, den Außendienstmitarbeitern, dem kaufmännischen Personal oder allen Mitarbeitern mit einer bestimmten Anzahl an Dienstjahren im Betrieb.

Beispiel aus der Gastronomie

Dazu ein Beispiel: Ein Gastronomiebetrieb möchte seinen zwei gelernten Köchen, denen für die Qualität des Lokals besondere Bedeutung zukommt, eine Gewinnbeteiligung als Dank für ihren besonderen Einsatz gewähren, nicht aber dem Hilfskoch und Abwäschern. Ist das „Küchenpersonal” insgesamt als steuerlich einheitliche Gruppe anzusehen, oder dürfen die gelernten Köche als eigene Gruppe herausgehoben und die Gewinnbeteiligung auf diese beschränkt werden?

Diese und zahlreiche andere Unklarheiten bringen für Unternehmen (in diesem Fall für den Gastwirt) ein hohes Risiko von Steuernachzahlungen mit sich.

BEWERTEN SIE DIESEN ARTIKEL

TEILEN SIE DIESEN ARTIKEL