Steuerpflichtig
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Start als Hobby In der Regel fängt die Karriere als Influencer als Hobby an, der Übergang zur (lukrativen) Einkommensquelle ist fließend.
CAREER NETWORK Redaktion 11.09.2020

Steuerpflichtig

Müssen Influencer und Blogger Steuern zahlen? BDO Austria verrät, wie und wann das Finanzamt ins Spiel kommt.

WIEN. Es ist der Traum vieler Teenager: den ganzen Tag auf den eigenen Social Media-Profilen verbringen und damit auch noch Geld verdienen. In der Regel fängt die Karriere als Influencer als Hobby an, der Übergang zur (lukrativen) Einkommensquelle ist fließend. Während das neueste Core-Workout vorgeführt wird, lassen sich spielerisch Protein-Shakes und Rohkostriegel in Szene setzen. Hohe Klickzahlen vorausgesetzt, sind die Hersteller bereit, für eine derartige Platzierung ihrer Produkte namhafte Beträge zu zahlen.

Sprudelnde Einnahmen freuen nicht nur den Influencer, sondern auch das Finanzamt. Doch wann ist die Profil-Pflege auf Instagram und Co. überhaupt einkommenssteuerlich relevant?

Influencer oder Journalist?

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Blogger oder Influencer sogenannte betriebliche Einkünfte erwirtschaftet. Dafür muss er über einen längeren Zeitraum (eine entsprechende Absicht reicht bereits aus) auf eigenes Risiko und eigene Rechnung handeln in der Absicht, Gewinne zu erzielen.

Wenn die Tätigkeit, wie wohl bei den meisten Influencern, in erster Linie durch Werbeeinschaltungen und entgeltliche Produktplatzierung finanziert wird, sind die Zahlungen beim Influencer betriebliche – genauer: gewerbliche – Einkünfte. In besonderen Fällen, vor allem wenn jemand sein Geld damit verdient, über bestimmte Themen zu bloggen, können auch selbstständige Einkünfte aus einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit vorliegen. Die Unterscheidung ist insbesondere im Bereich der Pauschalierungen relevant, denn für Schriftsteller und Journalisten gibt es spezielle Regelungen.
Influencer und Blogger haben regelmäßig sehr geringe tatsächliche Ausgaben, weshalb in der Praxis den Pauschalierungen eine bedeutende Rolle zukommt. Pauschaliert werden (nur) die Ausgaben als ein fixer Prozentsatz der Einkünfte. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob man im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich Ausgaben hatte.

Pauschalierungen

Vor allem am Anfang der professionellen Tätigkeit, wenn noch nicht allzu viel in Equipment (wie eine teure Spiegelreflexkamera) investiert wird, kann es daher sinnvoll sein, eine Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus erspart man sich, über die Ausgaben genaue Aufzeichnungen führen zu müssen. Ein weiteres „Steuer-Zuckerl”: Bestimmte tatsächliche Ausgaben, darunter insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, können in der Regel zusätzlich zu den von der Pauschalierung erfassten Einkünften steuerlich abgesetzt werden.

Neuerung 2020

Eine attraktive Neuerung gilt seit 1.1.2020 auch für Blogger und Influencer: Die Pauschalierung für Kleinunternehmer (Umsätze – nicht Gewinn – von maximal 35.000 € jährlich), die ab 2020 in der Einkommenssteuererklärung gewählt werden kann. Dabei können 20% der Einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Zusätzlich zur Pauschale werden Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt. Die Kleinunternehmer-Grenze ist auch für die Umsatzsteuer relevant: Übersteigen die jährlichen Umsätze 35.000 € nicht, sind Influencer und Blogger von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall darf auf den Rechnungen – mit Verweis auf die Kleinunternehmerbefreiung – keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden; dafür können die Leistungen billiger angeboten werden. Zusätzlich entfällt die Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Achtung bei Zusatzeinkommen

Keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung besteht, wenn das steuerfreie Basiseinkommen von 11.000 € pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Zusätzliche lohnsteuerpflichtige Einkünfte müssen schon bei einem Dazuverdienst von mindestens 730 € pro Jahr und einem Jahreseinkommen von insgesamt 12.000 € dem Fiskus erklärt werden. (red)

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