Ein „Strafzettel“ für Konsumenten?
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FINANCENET Redaktion 30.11.2021

Ein „Strafzettel“ für Konsumenten?

Causa „Spätrücktritt bei Lebensversicherungen“: Bis Ende des Jahres kann man sich noch kostenlos der Sammelklage des VSA anschließen.

WIEN. Konsumentinnen und Konsumenten haben ein „lebenslanges“ Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen, wenn es im Vertrag eine mangelhafte Rücktrittsbelehrung gibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor mehreren Jahren festgestellt. Noch im Jahr 2019 hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass eine Gesetzesregelung, die Versicherungsnehmer anlässlich des Rücktritts nur den Rückkaufswert zugesteht, dem EU-Recht widerspricht. Das würde nämlich dem Instrument des Rücktrittsrechts jede praktische Wirksamkeit nehmen, weil man den Rückkaufswert ohnehin bei der normalen Vertragskündigung bekommen würde.
Für österreichische Konsumenten gilt aber nach wie vor die finanziell nachteilige und EU-rechtswidrige Bestimmung im Versicherungsvertrags-Gesetz, weil diese EuGH-Entscheidung bislang nicht umgesetzt wurde. So erhalten Versicherungsnehmer beim Rücktritt fünf Jahre nach Vertragsbeginn weiterhin nur den niedrigen Rückkaufswert anstatt die Prämien samt Zinsen.

„Gerade einmal eine Hand voll Privatpersonen könnten diesen ‚Strafzettel‘ aus der eigenen Tasche bezahlen“, schreibt der Verein zum Schutz von Anlegerinteressen (VSA) in einer Aussendung. Aufgrund des im Jahr 2018 verabschiedeten Gesetzes seien rund sieben Mio. Bürgerinnen und Bürger bei ihren bestehenden Lebensversicherungen „durch die Republik zum Teil enteignet“ worden. Geschätzte 18 Mio. Polizzen seien betroffen.

Der Gesamtschaden aus den 18 Mio. Polizzen belaufe sich auf geschätzte 35 Mrd. Euro.

Den entstandenen Schaden beschreibt der VSA folgendermaßen:

    • Bürger, die ihren Vertrag zwischen 1994 bis 2014 geschlossen haben, bekommen nach einem Rücktritt überhaupt nichts mehr.
    • Bürger, die ihren Vertrag zwischen 2014 bis 2020 geschlossen haben, bekommen nach einem Rücktritt nur noch den Rückkaufswert ohne Abzüge.
    • Bürger, die eine fondsgebundene Versicherung zwischen 2014 bis 2021 geschlossen haben, müssen nach einem Rücktritt jetzt alle bis zum Rücktritt eingetretenen Veranlagungsverluste tragen.

Der VSA bereitet eine Sammelklage vor. Auf der Website www.vsa.co.at kann geprüft werden, ob ein Anspruch besteht und in welcher geschätzten Höhe dieser ausfällt. Wer auf sein EU-Recht plädiert, hat die Möglichkeit sich der Sammelklage des VSA kostenlos anzuschließen. Die Zeit dränge allerdings, so der VSA, da die Ansprüche bis Ende 2021 geltend gemacht werden müssten. (red)

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