So greift die kalte Hand des Fiskus ins Leere
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FINANCENET Redaktion 15.12.2023

So greift die kalte Hand des Fiskus ins Leere

BDO-Experte Karl Stückler zeigt Maßnahmen, die Sie noch heuer zum Steuersparen treffen sollten.

••• Von Reinhard Krémer

Der Fikus greift eiskalt zu – mit einigen Maßnahmen, die Sie noch heuer treffen sollten, wird’s weniger schmerzhaft. Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Ihnen Vorschläge, mit denen Unternehmern unkompliziert Steuern sparen können.

„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind natürlich die Halbjahres-AfA und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)”, sagt der Experte.
Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsguts noch vor Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.
GWG können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, falls ihre Anschaffungskosten den Betrag 1.000 € nicht übersteigen.
Der Gewinnfreibetrag kann für jedes selbstständige Einkommen beansprucht werden.

Gewinnfreibetrag

Unterschieden wird zwischen dem Grundfreibetrag (GFB), der bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 € ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden kann, und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (invGFB), der darüber hinaus zusteht, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung).

Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines invGFB herangezogen werden: alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Der GFB beträgt bis zu 15% des Gewinns, maximal 45.950 € pro Jahr.

Investitionsfreibetrag

Als weiteres Instrument steht der Investitionsfreibetrag zur Verfügung. Dieser beträgt zehn Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wobei er sich bei Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, E-Kfz) auf 15% erhöht.

Für die Inanspruchnahme müssen betriebliche Einkünfte vorliegen, und der Gewinn muss durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Der Investitionsfreibetrag steht für Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zu, wenn sie inländischen Betrieben zuzurechnen sind.

Ausschließungsgrund

Kein Investitionsfreibetrag steht für Anlagen zu, die im Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern stehen (z.B. Ölheizung). Die Inanspruchnahme des IFB schließt einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag aus.

Der Grundfreibetrag kann jedoch jedenfalls genutzt werden. Der IFB ist dann vorteilhafter, wenn zehn Prozent bzw. 15% (bei ökologischem IFB) der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts größer sind als der invGFB.
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (wie zum Beispiel an Universitäten), an Museen sowie an die 4.000 Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig.

Spenden zahlt sich aus

Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe leisten, Umwelt-, Natur- und Artenschutz fördern oder ein Tierheim betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln.

Ebenso gilt dies für gewisse Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind.
Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal zehn Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar.

Unbegrenzt abzugsfähig

Im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen – wie aktuell der Ukrainekrieg – haben Unternehmer zudem die Möglichkeit, getätigte Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten als Betriebsausgabe geltend zu machen.

Diese Spenden können in unbegrenzter Höhe abgezogen werden, allerdings gilt die Voraussetzung, dass mit den Hilfeleistungen eine Werbe­wirksamkeit für das Unternehmen einhergeht (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Prospekten des Unternehmens).
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden”, betont Karl Stückler.

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