KommAustria erlässt Richtlinien für transparenten Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Medien
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Michael Ogris, Vorsitzender der KommAustria.
MARKETING & MEDIA Redaktion 31.03.2021

KommAustria erlässt Richtlinien für transparenten Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Medien

Ziel ist objektive Messbarkeit von Maßnahmen der privaten Programm- und Mediendienste-Anbieter.

WIEN. Die Anbieter von privaten Fernsehprogrammen und vergleichbaren Internetangeboten haben seit Beginn des Jahres 2021 die gesetzliche Aufgabe, unter begleitender Aufsicht der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) den Anteil barrierefrei zugänglicher Sendungen kontinuierlich und stufenweise zu erhöhen. In entsprechenden, vor Kurzem erlassenen Richtlinien gibt die KommAustria konkret vor, wie geplante Maßnahmen in einem auf drei Jahre ausgerichteten Aktionsplan darzustellen sind. So soll ein meinungsvielfältiges Angebot für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen beständig wachsen.

Über die Umsetzungsfortschritte ihrer Aktionspläne haben die Programm- und Diensteanbieter die KommAustria künftig jährlich zu informieren. Diese Meldungen wird die Regulierungsbehörde ihrerseits in jährlichen Berichten zusammenfassen. Die Richtlinien der Behörde beschreiben auch, wie die jährlichen Fortschrittsberichte der Diensteanbieter zu gestalten sind. So wird eine transparente und objektive Vergleichbarkeit der Pläne, Maßnahmen und Meldungen erreicht.

„Ausnahmesituationen, wie die gegenwärtige Corona-Pandemie, verdeutlichen, dass nicht Teile der Gesellschaft dauerhaft daran gehindert sein dürfen, die mediale Informations- und Meinungsvielfalt zu nutzen“, sagt Michael Ogris, Vorsitzender der KommAustria. „Aber es geht eben nicht nur um besondere Situationen. Es geht um die alltägliche Teilhabe an demokratischen Meinungsbildungsprozessen, an Sportereignissen, an Kultur und an Unterhaltung.“

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Ausbau barrierefreier Sendungen sind gemäß § 30b Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) Mediendienste-Anbieter, die mit ihrem Angebot im jeweils vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 € Umsatz erzielt haben oder deren Angebot nur lokal oder regional ausgerichtet ist. „Diese Ausnahmeregelung ist wichtig“, so Ogris. „Allen Beteiligten auf allen Seiten ist die gesellschaftliche und demokratiepolitische Bedeutung der Barrierefreiheit audiovisueller Medienangebote klar. Aber ebenso klar ist allen Beteiligten, dass damit auch eine wirtschaftliche Herausforderung einhergeht, die kleinere Unternehmen überlasten könnte.“

Die „Richtlinien zur Vergleichbarkeit und Standardisierung von Aktionsplänen zum Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Mediendiensten“ sind auf den Internetseiten der RTR Medien in deren Funktion als Geschäftsstelle der KommAustria veröffentlicht. (red)

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