WIEN. Der Vorstand des Verbands Österreichischer Zeitungen hat aufgrund der jüngsten Ereignisse in seiner Sitzung vom 26. September folgende Resolution zur Einhaltung der Kommunikations- und Pressefreiheit beschlossen:
- Der Vorstand des Verbands Österreichischer Zeitungen hält aufgrund der jüngsten Ereignisse fest: Kommunikations- und Pressefreiheit sind ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht.Die Kommunikationsfreiheit der Presse bedingt auch den freien Zugang zu Information.
- Der Vorstand des Verbands Österreichischer Zeitungen appelliert an den Bundesminister für Inneres, an die Organe und Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und an die Organe und Bediensteten aller diesem Ministerium nachgeordneten Dienststellen, insbesondere an alle Organe und Bediensteten der österreichischen Polizei sämtliche nicht zwingender Geheimhaltung unterliegenden Informationen allen Medien vollständig und diskriminierungsfrei zugänglich zu machen;und allen Journalisten bei ihrer Tätigkeit als public watchdog bestmögliche Unterstützung zu gewähren, soweit es die Amtsgeschäfte der Dienststelle zulassen.
- Die jüngsten Ereignisse machen deutlich: Die Informationsfreiheit – im Sinne eines freien und nur aus zwingenden sachlichen Gründen beschränkbaren Zuganges der Presse zu staatlichen Informationen – bedarf einer stärkeren Verankerung in der Österreichischen Rechtsordnung. Der Verband Österreichischer Zeitungen bekräftig daher seine langjährigen Forderungen:
Die bisherigen Auskunftspflichtgesetze auf Bundes- und Landesebene müssen durch ein einheitliches Informationsfreiheitsgesetz ersetzt werden, welches jegliche nicht zwingend erforderliche Beschränkung des Informationszuganges der Presse zu staatlichen Informationen und Unterlagen beseitigt; im Rahmen des geforderten Informationsfreiheitsgesetzes muss auch eine staatliche Anerkennung von Presseausweisen des österreichischen Kuratoriums für Presseausweise geschaffen werden, welche mit besonderen Informationszugangsrechten der Journalisten und Unterstützungspflichten seitens aller Amtsträger verbunden sein muss.