WIEN. Einem sorgenfreien Sommerfest steht nichts im Weg, wenn einige rechtliche Vorschriften beachtet werden. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass bei häufigen Lärm- und Geruchsbelästigungen Unterlassungsklagen sowie Verwaltungsstrafen drohen können. Die Regelungen für die Anmeldung von Events sind österreichweit unterschiedlich. So wird in manchen Bundesländern bereits eine behördliche Anmeldung gefordert, wenn mehr als 20 Personen an der Veranstaltung teilnehmen können. Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen bei öffentlichen Festen, aber auch bei Vereins- oder Firmenfeiern führen. Der Nichtraucherschutz gilt auch bei privaten Feiern, die in Festzelten oder Gastronomiebetrieben veranstaltet werden.
Klagen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen
Belästigungen durch Lärm oder Geruch können untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Es kommt aber nicht nur auf die Lautstärke oder die Intensität des Geruchs an, sondern auch, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist. Das heißt häufig und lang andauernd erfolgt. Beurteilungsmaßstab ist hier die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen.
Unregelmäßige Sommerfeste erfüllen die Kriterien für eine erfolgreiche Unterlassungsklage in der Regel nicht. Es können bei zu viel Lärm auch Verwaltungsstrafen nach den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Gemeinden drohen. „Wenn mein Fest laut oder geruchsintensiv werden könnte, sollte man vorab die Anrainer informieren“, rät Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Das ist zwar nicht verpflichtend, kann aber Rechtskonflikten vorbeugen. Und wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, lädt man die Nachbarn ein“, so Loinger weiter.
Anmeldepflicht österreichweit verschieden
Wer ein Sommerfest veranstaltet, sollte sich im Vorfeld überlegen, ob dieses öffentlich ist oder nur geladene Gäste teilnehmen dürfen. Denn öffentliche Feiern wie zum Beispiel auch Wohltätigkeitsveranstaltungen können anmeldepflichtig sein. „Die diesbezüglichen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Deshalb empfehlen wir, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die Auflagen zu informieren“, so Loinger.
In Wien gilt beispielsweise, dass Events die allgemein zugänglich sind oder an denen mehr als 20 Personen teilnehmen können als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden. Es gilt sodann abzuklären, ob diese auch bei der zuständigen Behörde anzumelden sind. Gemeinsam mit der Landespolizei wird dann entschieden, ob Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Polizeikontrollen notwendig sind. Werden Geburtstagsfeiern und z. B. Hochzeiten in privaten Wohnräumen oder den dazugehörigen Gärten veranstaltet, müssen diese nicht angemeldet werden. Veranstaltungen in genehmigten Gaststätten sind in einigen Veranstaltungsgesetzen ebenfalls ausdrücklich ausgenommen und müssen daher in diesen Bundesländern nicht angemeldet werden.
Voranmeldung für öffentliche Grillplätze in Wien
Wer eine größere Anzahl von Freunden zu einem Picknick auf einen öffentlichen Grund einlädt, hat bei der Gästeanzahl zwar keine Obergrenzen zu beachten, unter Umständen muss das Fest aber trotzdem angemeldet werden. Nämlich dann, wenn es das jeweilige Landesgesetz vorsieht. Auch einige öffentliche Grillplätze, beispielsweise in Wien, dürfen nur mit Voranmeldung genutzt werden.
Nichtraucher-Regelung gilt auch in Festzelten
Finden nicht öffentliche Feste in privaten Räumlichkeiten statt, kommt der gesetzliche Nichtraucherschutz nicht zur Anwendung. „Anders ist das aber, wenn das private Fest in einem Gastronomiebetrieb, in einem Festzelt oder z. B. in Mehrzweckhallen veranstaltet wird. Dann muss auf etwaige Nichtraucher-Regelungen geachtet werden. Im Freien gilt – bis auf wenige Ausnahmen – generell kein Rauchverbot“, so Loinger.
Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen führen
„Werden bei einem öffentlichen Fest geschützte Musik oder geschützte Texte publik gemacht, werden rasch Urheberrechtsverletzungen begangen“, weiß der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. Bei öffentlichen Feiern ist der Veranstalter verpflichtet, das Event bei der Verwertungsgesellschaft AKM anzumelden und dieser Tantiemen für die Urheberrechte der Künstler abzuführen. Das gilt auch für Firmen- und Vereinsfeiern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn mit dem Event kein Erwerbszweck verfolgt wird und die Mitwirkenden keinerlei Bezahlung erhalten. Sobald aber Getränke oder Speisen verkauft oder Reisekostenzuschüsse gewährt werden, sind Tantiemen zu bezahlen.
Erste Hilfe-Ausstattung hängt von Personenanzahl ab
In den Veranstaltungsgesetzen der Länder ist geregelt, ab wie vielen Teilnehmern zwingend Ärzte, Polizei und Feuerwehr bereitgestellt werden müssen. „In Wien gilt beispielsweise, dass bei öffentlichen Festen mit mehr als 20 möglichen Teilnehmern eine medizinische Grundausstattung vor Ort vorhanden sein muss“, erklärt Loinger. Bei Veranstaltungen ab 1.000 bis 2.0000 Personen müssen ein Sanitätsgehilfe und ein Notarzt anwesend sein. Der Behörde ist es außerdem gestattet, zu jeder Veranstaltung Beamte zu schicken, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrollieren. (red)