EU schafft Rahmen für Gesundheitsdaten
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HEALTH ECONOMY Redaktion 22.03.2024

EU schafft Rahmen für Gesundheitsdaten

Der European Health Data Space (EHDS) ist fix. Er soll Prävention, Versorgung und Forschung verbessern.

••• Von Katrin Grabner

BRÜSSEL/WIEN. Nun ist es beschlossene Sache: Der EU-Rat und das EU-Parlament haben grünes Licht für den sogenannten EU-Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space EHDS) gegeben. Dadurch sollen Patienten sowie Ärzte oder Forschende überall in der EU auf Gesundheitsdaten zugreifen können. Bis auf wenige Ausnahmen wird es eine Opt-out-Möglichkeit geben.

Klare Regeln

Grundsätzlich soll das EU-Gesetz es einerseits behandelndem Personal ermöglichen, auf Daten wie beispielsweise Vorerkrankungen, Röntgenbilder oder Medikamentenverschreibungen zuzugreifen (Primärnutzung). Auch für Forschungszwecke oder für eine bessere politische Entscheidungsfindung soll es möglich sein, dass die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert zur Verfügung gestellt werden (Sekundärnutzung). Für Werbe-, Versicherungs- oder Kreditvergabezwecke soll dies aber verboten sein.

Strenger Datenschutz

„Es gibt keine gemeinsame Datenbank, jeder Zugriff auf Gesundheitsdaten für die Forschung wird von den einzelnen Staaten nach strengen Kriterien geprüft”, stellte Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) klar. Das Gesetz soll voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden die einzelnen Elemente des EHDS schrittweise umgesetzt. Im Bereich der Primärnutzung kann auf die bestehende Infrastruktur der ELGA aufgebaut werden. Für die Sekundärnutzung ist der Aufbau einer österreichischen Zugangsstelle zu Gesundheitsdaten bei der Gesundheit Österreich GmbH geplant.

Seit das Vorhaben bekannt wurde, stand die Frage im Raum, ob der EHDS die Opt-out-Option der elektronischen Gesundheitsakte ELGA aushebeln könnte. Aber: „Strenger Datenschutz und eine Opt-out-Möglichkeit für Patienten werden damit Realität. Das hat Österreich in den Verhandlungen erfolgreich eingebracht”, betonte Rauch. Laut einer Aussendung des EU-Parlaments gibt es wenige Ausnahmen, wo das nicht gelte. Dabei handle es sich beispielsweise um Fälle, in denen es um „vitale Interessen” ginge.

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