••• Von Katrin Grabner
WIEN. Corporate Influencer, aber auch Influencer, die Produkte bewerben und Kampagnen schalten – in der Gesundheitsbranche setzen immer mehr Unternehmen auf Marketing in Sozialen Netzwerken. Laut Unterhaltungsforscherin Kathrin Karsay von der Universität Wien geben 30% der 15- bis 25-Jährigen in Österreich an, speziellen Gesundheitsinfluencern zu folgen. Was dabei nicht immer ganz klar ist, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen. Medienrechtsexperten warnen vor Naivität und sehen Einschränkungen.
Laut Rechtsanwalt Albrecht Haller greift das Mediengesetz, sobald es ein Medium und einen Medieninhaber gibt. „Ob ein Social Media-Profil als Medium oder nur Teil eines Mediums gilt, ist eine akademische Frage. Aber: Wer auf Social Media ein Profil oder einen Kanal betreibt, ist Medieninhaber. Das heißt, hier greift das Medienrecht”, erklärt Haller. Und zwar nicht für den Plattformbetreiber, sondern jene Person, die Inhalte veröffentlicht. Als Medieninhaber kann man insbesondere medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen (§§ 6 ff MedienG) oder Gegendarstellungsansprüchen (§§ 9 ff MedienG) ausgesetzt sein. Das gilt auch für Kunden von solchen Medien.
Arzneimittelgesetz gilt
Beachtet werden müssen die Kennzeichnungspflichten bei Werbung und bezahlten Einschaltungen. „Wenn ich für meinen Content bezahlt wurde, muss ich das kennzeichnen”, mahnt Rechtsanwalt Michael Borsky. Im Gesundheitsbereich verweist er auf die Health Claims Regulation. Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen unter anderem auf Nahrungsergänzungsmitteln. „Bei bezahltem Content ist es unzulässig, zu behaupten, dieses und jenes Nahrungsergänzungsmittel hilft gegen Sodbrennen beispielsweise”, betont Borsky.
Auch – und vor allem – die Werbung für Arzneimittel unterliegt strengen Vorschriften. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Laienwerbung laut dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich verboten. Unternehmen, die auf Influencer setzen, sowie Health-Influencern droht deshalb auch die entsprechende Kontrolle. Im § 52 heißt es: „Laienwerbung hat … zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen der Arzneispezialität und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffs, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
2. die für die sinnvolle Anwendung der Arzneispezialität unerlässlichen Informationen und
3. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, dass Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
Wichtige Paragrafen
Es reicht also nicht, wenn Influencer bezahlte Werbung kennzeichnen. Und sie müssen nach § 24 des Mediengesetzes „in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium” den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und Herausgebers angeben. Influencern und ihren Kunden könnten also Klagen von Medien oder der Konkurrenz ins Haus stehen.