Welche Rechte hat der Journalismus?
© Mathias Zojer
Florian Klenk, Chefredakteur "Falter", Daniela Kraus, General­sekretärin Presse­club Concordia, und Maria Windhager, Rechtsanwältin für Medienrecht, diskutierten über Journalismus und Recht.
MARKETING & MEDIA Redaktion 14.02.2020

Welche Rechte hat der Journalismus?

Florian Klenk und Maria Windhager diskutierten über rechtliche Grundlagen zur Arbeit von Journalisten.

••• Von Christiane Körner

WIEN. Pünktlich zum 100jährigen Bestehen des Journalistengesetzes lud der Presseclub Concordia am Montag zu einer Diskussionsrunde. Florian Klenk, Chefredakteur des Falter, und Maria Windhager, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Medienrecht, diskutierten in Moderation von Daniela Kraus, Generalsekretärin des Presseclub Concordia, über die Frage, welche Rechte Journalisten haben und welche sie in ihrer Arbeit hindern.

Wer ist Journalist?

Wie aktuell die Themen des Redaktions- und Amtsgeheimnisses sein sollten, war bei der Festsetzung der Diskussionsrunde noch nicht klar, betonte Kraus gleich zu Beginn der Veranstaltung.

Die Aktualität zeigte sich darin, dass Bundeskanzler Sebastian Kurz meinte, er hätte von zwei Journalisten die Information bekommen, sie hätten Akten der Staatsanwaltschaft erhalten.
Darf sich Sebastian Kurz bei der Herausgabe der Namen der Journalisten auf das Redaktionsgeheimnis berufen, war die Einstiegsfrage an die Diskutanten – keine leicht zu beantwortende Frage, wie sich schnell herausstellte.

Paragraf 31

„Sebastian Kurz ist Medienmitarbeiter eines der größten Medienportale Österreichs”, stellte Florian Klenk gleich zu Beginn klar.

Mit der Facebookseite der ÖVP sowie des Twitteraccounts sei Kurz ein Medienmitarbeiter und könne sich laut Paragraf 31 des Mediengesetzes auf das Redaktionsgeheimnis berufen. „Warum sollte Sebastian Kurz als Medienmitarbeiter weniger Rechte haben, als ein Herausgeber eines Regionalblatts”, so Klenk weiter.

Redaktionelle Gesellschaft

Differenzierter sieht die Angelegenheit Maria Windhager. „Wir leben in einer redaktionellen Gesellschaft, in der jeder sein Medium in der Tasche mitführt.” Für sie geht die Frage nach dem Redaktionsgeheimnis weiter und sie sieht die Notwendigkeit, ­einen zweiten Blick auf die Sache zu werfen. „Das Redaktionsgeheimnis ist ein Recht und keine Pflicht. Ob man sich darauf berufen will oder nicht, liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Zeugen”, schließt Wind­hager.

Off the Record

Auch die Frage nach dem Zweck von Hintergrundgesprächen kam während der Diskussion auf. „Laut Definition sollen Hintergrundgespräche zusätzliche Informationen bieten, um Geschichten besser aufbereiten zu können”, erklärt Windhager.

Klenk sieht die Informationsweitergabe bei Hintergrundgesprächen als ein Geben und Nehmen zwischen den Akteuren. Wie damit in der Realität umgegangen wird, sei aber eine andere Frage.

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