Licht ins Dunkel
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CAREER NETWORK Redaktion 24.04.2020

Licht ins Dunkel

Corona hat Änderungen in der Personalverrechnung zur Folge. TPA fasst die gravierendsten Änderungen zusammen.

••• Von Helga Krémer

WIEN. Anfang April wurde das 3. Covid-19-Gesetz veröffentlicht und es birgt unter anderem Wissenswertem Neuerungen betreffend Personalverrechnung, wie Änderungen rund um Pendlerpauschale, Zulagen, Home­office oder behördlich verhängter Quarantäne.

Pendeln im Homeoffice

„Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen Covid-19-Krise nicht mehr beziehungsweise nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann kann, wie zum Beispiel auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie vor den Covid-Maßnahmen berücksichtigt werden”, erklärt Wolfgang Höfle, Sozialversicherungsexperte und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei TPA. Und zwar sowohl für freiwillige als auch verpflichtende Homeoffice-Tätigkeiten, für Quarantäne-Fälle und bei Covid-19-Kurzarbeit.

Zudem würden für die Dauer von Covid-19-Maßnahmen auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit ereignen, als Arbeitsunfälle gewertet und somit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründen.

Bessere Leistungen aus UV

Wer jetzt glaubt, es sei egal, aus welchem Versicherungszweig er etwa das gebrochene Bein, resultierend aus dem Flug über den Laptop, und dessen Unfallfolgen behandelt bekommt, irrt gewaltig. „Der Unterschied ist vor allem bei Unfällen von Bedeutung, bei denen es zu schweren Beeinträchtigungen kommt”, so Höfle, denn: „Hier gewährleistet die gesetzliche Unfallversicherung bessere Rehabilitationsleistungen und Geldleistungen in Form von Versehrtenrenten.”

Steuer und Soziales

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich (!) an Arbeitnehmer geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu maximal 3.000 € steuer- und beitragsfrei. Es müsse sich, laut Gesetzestext, dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts bleibt im bisherigen Umfang erhalten. Eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) ist im Gesetzespaket jedoch nicht enthalten.
„Abzuwarten bleibt, wie großzügig diese neue Steuer- und Beitragsfreiheit ausgelegt wird. Denn die Gesetzeserläuterungen scheinen den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einschränken zu wollen”, mahnt Höfle zur Vorsicht. „Es werden dort Mitarbeiter erwähnt, die Außergewöhnliches in Bereichen leisten, die das System aufrechterhalten. Ausgangspunkt dieser Überlegungen war wohl der Lebensmittelhandel, aber auch das Gesundheitswesen.”
Laut TPA stelle der Gesetzestext keineswegs nur auf „systemrelevante” Unternehmen respektive Organisationen ab, es erfasse vielmehr grundsätzlich alle Mitarbeiter. Auf jeden Fall müsse der Zweck der Zulagen- beziehungsweise Bonuszahlung einen klaren Zusammenhang mit der Covid-19-Krise haben.

Schwerer nächtlicher Schmutz

Zulagen sowie Zuschläge, wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die an Arbeitnehmer im Fall einer Homeoffice-Tätigkeit, Quarantäne oder auch Covid-19-Kurzarbeit weitergezahlt werden, dürfen laut Höfle weiterhin steuerfrei behandelt werden.

„Die im Übrigen betraglich begrenzte Steuerfreiheit solcher Zulagen/Zuschläge setzt normalerweise die tatsächliche Erbringung solcher Arbeitsleistungen voraus. Nur bei Krankheit – nicht hingegen bei Urlaub – wird die Steuerfreiheit bislang anerkannt. Die ‚Corona-bedingten' Sachverhalte werden somit einem Krankenstand gleichgestellt”, sagt der Experte.

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