Gastkommentar ••• Von Maximilian Schubert
REGELUNGEN. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet unserer Ansicht nach ein ausdifferenziertes und flexibles Regelwerk für die Verarbeitung von Daten, in dem die verschiedenen involvierten Interessen der Beteiligten Berücksichtigung finden und die Grundrechte gewahrt bleiben. Der Grundsatz dabei ist: Je höher das Risiko, desto strenger die Voraussetzungen. Dieser risikobasierte Ansatz erscheint uns schlüssig und sollte auch für Telekom-Betreiber zur Anwendung kommen. Sofern die Regelungen der DSGVO und der e-Privacy-Verordnung voneinander abweichen, wären ähnlich risikoreiche Datenverarbeitungsprozesse an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Dies wäre nicht nur systemwidrig, sondern würde Telekom-Unternehmen ungerechtfertigt benachteiligen. Auf nationaler Ebene ist es von größter Bedeutung, dass die vorhandenen Öffnungsklauseln nicht zu einer neuerlichen Einführung der vom EuGH bereits als grundrechtswidrig aufgehobenen Vorratsdatenspeicherung missbraucht werden.
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