Makler-Befähigungsnachweis vor EU-Harmonisierung
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FINANCENET REAL:ESTATE 16.10.2015

Makler-Befähigungsnachweis vor EU-Harmonisierung

Im Jänner 2016 muss eine EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung in nationales Recht umgesetzt sein; noch ist vieles offen.

••• Von Erika Hofbauer

WIEN/BRÜSSEL. Die Aufregung scheint sich noch in Grenzen zu halten, aber der Jänner 2016 könnte doch ein spannender Monat für die Immobranche werden. Denn dann sollten wichtige Bestimmungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, die im Jänner 2014 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt sein. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass generelle Reglementierungen einer ­Berufsausübung zulässig sind.

Verwaltungsaufwand verringern

Um die Neuregelung besser nachvollziehen zu können, bedarf es eines kleinen Ausflugs in das EU-Regelwerk. Der 2008 in Kraft getretene Vertrag über die „Arbeitsweisen der Europäischen Union” (AEUV) stellt sogenanntes Primärrecht der EU dar, also quasi die Verfassungsbestimmungen. Für die konkreten Fragen der Zugangsbeschränkungen zu den Berufen wird man in den einzelnen Direktiven fündig, in der Dienstleistungsrichtlinie und im Pendant für die Berufsanerkennung. Die Neufassung ersterer ist seit 2009 in allen EU-Ländern verpflichtend umzusetzen, mit dem Ziel, übermäßige rechtliche und bürokratische Hürden zu beseitigen, sodass sich Unternehmen in allen EU-Ländern gleich leicht niederlassen oder ihre Dienstleistungen anbieten können.

Zusätzlich sind sogenannte Einheitliche Ansprechpartner einzurichten, über die Unternehmen Informationen einholen und die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchführen können. Eine länderübergreifende Behörden-Zusammenarbeit soll Doppelgleisigkeiten verhindern und den Verwaltungsaufwand der Betriebe deutlich verringern helfen – alles wunderbar und eine gute Idee.

Pro Befähigungsnachweis

Die EU-Kommission hat mit der Mitteilung zur Bewertung nationaler Reglementierungen des Berufszugangs einen Arbeitsplan zur Evaluierung ebendieser vorgelegt. Konkret hinterfragt sie, ob innerstaatliche gesetzliche Reglementierungen überhaupt zulässig sind.

Und nun kommen die Immobilienmakler ins Spiel: Wie in 18 anderen EU-Ländern auch, ist der Beruf des Immobilienmaklers hierzulande reglementiert – nicht jedoch z.B. in Deutschland.
Wer nun die vage Hoffnung hat, künftig um die schwierigen Zugangsprüfungen, um den Gewerbeschein lösen zu können, herumzukommen, wird wohl enttäuscht werden: „Österreich hat gegenüber der EU-Kommission deutlich klargelegt, dass im Sinne des Verbraucherschutzes eine Reglementierung und der Nachweis einer Befähigung unumgänglich sind”, sagt Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI). Alexander Bosak, neuer Vorstand des Vereins zur Förderung der Qualität in der Immobilienbranche (immQu), äußert sich zunächst vorsichtig: „Prinzipiell sind Immobilienmärkte lokale Märkte, auf denen nur diejenigen Firmen oder Personen reüssieren können, welche sich hier genau auskennen und professionell sowie qualitätsvoll agieren. Das gilt gleichermaßen für bereits bestehende Akteure bzw. neue, die wegen der Dienstleistungsfreiheit ihren Beruf in Österreich ausüben können.”

Neue Entwicklung

Für Holzapfel ist in diesem Zusammenhang eine ganz andere Entwicklung noch interessanter: „In Deutschland ist seit vielen Jahrzehnten der Beruf des Immobilienmaklers frei zugänglich und an keinen Befähigungsnachweis gebunden. Nach langjährigen Bemühungen der Immobilienverbände hat der deutsche Gesetzgeber vor Kurzem einen Vorschlag zur Einführung eines Sach- und Fachkundenachweises für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter vorgelegt.” Soll heißen: Auch wenn es europäische Standards für Immobilienmaklerfirmen gibt, die in Deutschland mangels gesetzlicher Qualitätssicherungsregeln im Gewerberecht deutlich stärker verbreitet sind als in anderen EU-Ländern, hat sich der deutsche Gesetzgeber zu diesem Schritt entschlossen. Holzapfel: „Das ist aus österreichischer Sicht im europäischen Normenkonzert sehr zu begrüßen.” Denn: „Qualitäts­sicherung nur im Nachhinein durch Konsumentenschutzbestimmungen zu gewährleisten, ist sicherlich nicht der richtige Weg.”

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